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Besteuerung von Rürup-Renten

Die nachgelagerte Besteuerung von Rürup-Renten (auch Basis-Renten) in der Auszahlungsphase.


Die Rürup-Rente kann ab dem vollendeten 62 Lebensjahr ausgezahlt werden. Es bleibt während der Ansparphase ein Großteil der Beiträge steuerfrei, dafür muss aber ein Teil der künftigen Rentenzahlung mit dem persönlichen Einkommenssteuersatz versteuert werden.

Auch für die staatlich geförderte Altersvorsorge in Rürup-Verträgen gilt das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Die Regeln sind eng an die gesetzliche Rente angelehnt, so dass die Beiträge von der Steuer absetzbar, die späteren Rentenzahlungen allerdings zu versteuern sind.


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Während der Einzahlungsphase:

Grundsätzlich können jedes Jahr Beiträge (bei Alleinstehenden) von bis zu Euro 20.000,- als Sonderausgaben geltend gemacht werden.

Im Jahr 2014 sind diese jedoch auf 78% der Beiträge begrenzt, also bei Alleinstehenden maximal Euro 15.600,-.

Bei Verheirateten verdoppeln sich diese Werte, es können also bis zu Euro 40.000,- als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Auch hier liegt die Begrenzung in 2014 bei 78%, also Euro 31.200,-.

Bis zum Jahr 2025 steigt der als Sonderausgaben abzugsfähige Prozentsatz um jährlich zwei Prozentpunkte an.

Bei Arbeitnehmern vermindert sich der abzugsfähige Betrag nochmals um den Arbeitgeberanteil sowie um den steuerlich absetzbaren Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung.

Während der Auszahlungsphase:

Die Auszahlung der lebenslangen Leibrente darf bei einem Vertragsabschluss vor dem 01.01.2012 nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres und bei einem Vertragsabschluss nach dem 31.12.2011 nicht vor Vollendung des 62. Lebensjahres beginnen.

Der Besteuerungsanteil der Rente richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns und bleibt danach gleich. Wer 2020 also erstmals eine Rürup-Rente bezieht, muss 80% versteuern. Für jeden neuen Rentenjahrgang steigt der Anteil, erst ab dem Jahr 2040 gilt die volle Steuerpflicht, die Rentenzahlungen sind dann mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern.

Während der steuerfreie Beitragsteil bis 2025 jedes Jahr um zwei Prozentpunkte steigt, erhöht sich die Steuerpflicht für Neurentner bis 2020 jährlich um zwei Prozentpunkte, danach bis 2040 jährlich um einen Prozentpunkt.


Quellen: Eigene Recherche; Trotz sorgfältiger Recherche keine Gewähr – Diese Ausführungen stellen keine Handlungsempfehlungen dar – (Autor: André Pabst)


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