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Betriebliche Altersvorsorge (bAV)

Die betriebliche Altersvorsorge in der zweiten Schicht


Die betriebliche Altersvorsorge zählt zur zweiten Schicht des AltEinkG.

Die betriebliche Altersvorsorge kommt mit einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zustande. Durch gesetzliche Verpflichtung des AVmG steht es dem Arbeitgeber nicht mehr frei, ob er eine Altersversorgung im Betrieb anbietet, sondern lediglich welche der folgenden Anlageformen er für das Unternehmen und damit seine Mitarbeiter auswählt.


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Pflichtversicherte Angestellte in der gesetzlichen Rentenversicherung haben einen Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung.

Ein Arbeitnehmer darf von seinem künftigen Gehalt bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersvorsorge verwenden.

Es können so beispielsweise in eine Direktversicherung eine Hinterbliebenenrente oder eine Leistung bei Berufsunfähigkeit integriert werden.

Als Durchführungswege kommen grundsätzlich die Direkt- oder Pensionszusage, die Direktversicherung, die Pensionszusage, die Unterstützungskasse oder der Pensionsfonds in Frage.

Wir stehen Ihnen als kompetenter Ansprechpartner in der betrieblichen Altersvorsorge zur Seite.


Unser Service für Angestellte und Unternehmen:

Wir ermitteln anhand der aktuellen Gehaltsabrechnung die effektive Nettobelastung durch z.B. eine Direktversicherung. Der Arbeitnehmer (in) erkennt damit sofort die Steuerersparnis und Sozialabgabenersparnis.

Beim Wechsel des Arbeitgebers besteht ein Rechtsanspruch (bei unverfallbaren Ansprüchen) auf Portabilität: die Police kann auf den neuen Arbeitgeber übertragen werden (hier Direktversicherung).

Die Unverfallbarkeit bezieht sich auf Anwartschaften eines Arbeitnehmers, dem vom Arbeitgeber bAV-Leistungen zugesagt worden sind und der vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Unternehmen ausscheidet.

Dies bedeutet konkret, dass dem ausscheidenden Arbeitnehmer die durch die zurückgelegte Dienstzeit erworbenen Anteile an seiner bAV nicht mehr zu nehmen sind. Die Ansprüche sind endgütlig erdient.

Vielfach werden Weihnachts- und Urlaubsgelder und ggf. ein Teil des monatlichen Gehalts regelmäßig in eine Betriebsrente eingezahlt.