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Betriebliche Krankenversicherung (bKV)

Betriebliche Kranken-Zusatzversicherung


Arbeitgeber haben neben den bekannten betrieblichen Versorgungssystemen wie betriebliche Altersvorsorge oder betriebliche Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherung die Möglichkeit, den Mitarbeitern die neuartige betriebliche Krankenversicherung zu ermöglichen.

Anders als bei der betrieblichen Altersvorsorge, bei der sich nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Entgeltumwandlung aus dem §1a BetrAVG ableitet, stellt eine Leistung wie die betriebliche Krankenversicherung eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers für die Arbeitnehmer dar.

Hier investiert der Arbeitgeber anstelle in Sonder-, Bonizahlungen oder Gehaltserhöhungen in die Gesundheit „seiner“ Arbeitnehmer.

Es werden verschiedene Zusatzversicherungen als Ergänzung zur gesetzlichen Krankenversicherung gebündelt, die i.d.R. frei durch Arbeitgeber und/oder Arbeitnehmer entschieden werden können.


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Was die betriebliche Krankenversicherung bietet

Die betriebliche Krankenversicherung ist stets eine Gruppenversicherung Dadurch erhalten die Mitarbeiter im Vergleich zum Einzelabschluss i.d.R. einen Mengenrabatt.

Oft entfällt die sonst obligatorische Gesundheitsprüfung oder fällt relativ „oberflächlich“ beziehungsweise stark vereinfacht aus.

Je nach Unternehmensgröße kann die Grenze der zu versichernden Mitarbeiter bei 5 oder 10 Personen festgelegt werden. Die betriebliche Krankenversicherung gilt nicht für geringfügig Beschäftigte oder Saison- oder Leiharbeiter.


Einzelne Vorteile im Überblick

Für den Arbeitgeber spricht die Möglichkeit der Abzugsfähigkeit der Kosten als Betriebsausgabe und die höhere Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen. Es stellt eine sinnvolle Alternative zu einer Gehaltserhöhung dar und stärkt nicht nur den Ruf als sozialkompetenter Arbeitgeber.

Für die Arbeitnehmer stellt die bKV äusserst vorteilhaft dar, da keine oder eine stark vereinfachte Gesundheitsprüfung vorgenommen wird, i.d.R. keine Wartezeiten bestehen, die Gesundheitsvorsorge insgesamt verbessert wird und oft Familienangehörige (ebenfalls ohne Gesundheitsprüfung) in die Verträge integriert werden können. Voraussetzung ist, dass die Arbeitnehmer einen zeitlich unbefristeten Arbeitsvertrag haben.

Es wird von Gesellschaft zu Gesellschaft unterschiedlich ein breites Spektrum angeboten. Dieses reicht von der Chefarztversorgung, Aufenthalt in einem Einbettzimmer über Zahnersatz und Zuzahlung für Sehhilfen bis hin zu Krankentagegeldern.

Seit 2020 sind Zuwendungen von Arbeitgebern für eine betriebliche Krankenversicherung wieder steuer- und sozialabgabenfrei. Dies bedeutet, dass dass der Arbeitgeber seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine bKV im Rahmen der 44-Euro-Freigrenze für Sachbezüge steuer- und sozialabgabenfrei gewähren kann, wenn die Zuwendung ausschließlich als Versicherungsschutz und nicht als Geldleistung gewährt wird. Leistet der Arbeitgeber hingegen einen Geldzuschuss mit der Bedingung, dass der Arbeitnehmer einen Versicherungsvertrag mit einem Unternehmen abschließt, handelt es sich weiterhin um zu versteuernden Barlohn.